Satzung Chorverband Dortmund e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der im Jahr 1926 gegründete Kreisverband, Mitglied im ChorVerband Nordrhein-Westfalen e.V. und Deutschen Chorverband e.V., trägt den Namen "Chorverband Dortmund e.V."

(2) Der Kreisverband hat seinen Sitz in Dortmund und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund eingetragen.

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck des Kreisverbandes besteht in der Verbreitung und Pflege der Laienmusik, insbesondere des Chorgesangs, zur Verwirklichung folgender grundlegender Ziele:

     a) Förderung der Gemeinschaft durch Pflege der Kultur im Bereich Chorgesang,

     b) Förderung der Allgemeinheit durch Bereitstellung eines Rahmens zur sozialen Integration,

     c) Förderung der Jugend durch Integration der Musikpflege in den Sing- und Instrumentalkreisen der Kinder-
         und Jugendchöre,

     d) Förderung internationaler Beziehungen als Beitrag zur Völkerverständigung durch Anregung
         internationaler Begegnungen der Mitgliedschöre. 

(2) Der Kreisverband ist parteipolitisch und konfessionell neutral und bekennt sich zum Grundgesetz der       Bundesrepublik Deutschland.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Kreisverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder jede Gesellschaft bürgerlichen Rechts werden, die sich als Chor versteht und die Bereitschaft mitbringt, den satzungsgemäßen Erfordernissen einer solchen Mitgliedschaft nachzukommen.

(2) Die Aufnahme erfolgt nach Abgabe eines schriftlichen Antrags an die Geschäftsstelle des Kreisverbandes.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen, mit einer Frist von einem Monat nach Ablehnung, die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

(4) Die Mitgliedschaft im Chorverband Dortmund e.V. führt zur Mitgliedschaft im ChorVerband NRW e.V. und im Deutschen Chorverband e.V.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

     a) durch freiwilligen Austritt,

     b) durch Ausschluss.

     c) durch Bekanntgabe der Auflösung des Mitgliedsvereins

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer halbjährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres.

(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand, gegebenenfalls mit sofortiger Wirkung, ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen oder die Interessen des Verbandes schädigt oder seinen Pflichten nicht nachkommt. Dem Betroffenen steht, mit einer Frist von einem Monat nach Ausschluss, die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitglieds gegenüber dem Verband. Es bleibt für seine bis dahin entstandenen Verpflichtungen haftbar.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder Stimmrecht. Jeder Mitglieds-Chor hat eine Stimme.

(2) Jedes Mitglied ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck und die Interessen des Kreisverbandes in jeder Weise zu fördern, die satzungsgemäßen Anordnungen zu befolgen und die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten. Letzteres gilt auch für Umlagen, die von der Mitgliederversammlung aus besonderen Anlässen beschlossen werden.

§ 7 Beiträge

(1) Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung wird bei der Festsetzung der Beiträge berücksichtigen, dass aus dem Beitrag Beiträge zum Landesverband und Bundesverband abzuführen sind.

(2) Die Höhe der Beiträge wird durch die zuständigen Organe des jeweiligen Verbandes festgesetzt.

(3) Umlagen, die aus besonderen Anlässen beschlossen werden, haben den gleichen Stellenwert wie reguläre Mitgliedsbeiträge. 

§ 8 Organe des Kreisverbandes Die Organe des Kreisverbandes sind

     a) die Mitgliederversammlung

     b) der Vorstand

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal zu Beginn eines Geschäftsjahres (Jahreshauptversammlung) durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(2) Eine Mitgliedersammlung ist spätestens vier Wochen vorher durch Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliedersammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden oder dessen / deren Vertreter / in geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme von Beschlüssen nach § 12 und § 13 der Satzung, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer / die Schriftführerin protokolliert. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

     a) Feststellung und Änderung der Satzung,

     b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes,

     c) Wahl des Vorstandes,

     d) Wahl von drei Kassenprüfern auf die Dauer von drei Jahren,

     e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

      f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,

     g) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes,

     h) Entscheidung über Berufungen nach § 4 der Satzung,

      i) Entgegennahme des Berichts des Kreis-Chorleiters,

     k) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(5) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese sind zwei Wochen vor der Mitglieder-
     versammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

     a) dem geschäftsführenden Vorstand

     b) dem erweiterten Vorstand

(2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

     a) der Vorsitzende / die Vorsitzende

     b) der stellvertretende Vorsitzende / die stellvertretende Vorsitzende

     c) der Schriftführer / die Schriftführerin

     d) der Schatzmeister / die Schatzmeisterin

(3) Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist allein
      vertretungsberechtigt.

(4) Dem erweiterten Vorstand gehören an:

     a) der stellvertretende Schriftführer / die stellvertretende Schriftführerin

     b) der stellvertretende Schatzmeister / die stellvertretende Schatzmeisterin

     c) der Referent / die Referentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

     d) der Jugendreferent / die Jugendreferentin

     e) die Frauenbeauftragte

      f) der Kreis-Chorleiter / die Kreis-Chorleiterin

     g) der stellvertretende Kreis-Chorleiter / die stellvertretende Kreis-Chorleiterin

     h) drei Beisitzer / innen

(5) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Kreis-Chorleiter / die Kreis-Chorleiterin und der stellvertretende Kreis-Chorleiter / die stellvertretende Kreis-Chorleiterin werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren berufen. Passives Wahlrecht haben alle Mitglieder der Mitgliedsvereine im Chorverband Dortmund e. V.

(6) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Amtszeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes der Stellvertreter / die Stellvertreterin oder eines der übrigen Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte des ausgeschiedenen Mitglieds bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden / der Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden und von dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterzeichnen.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Satzungsänderung

Änderungen der Satzung können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Es müssen mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend sein.

§ 13 Auflösung des Kreisverbandes

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Es müssen mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend sein.

(2) Bei Auflösung des Kreisverbandes oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Kreisverbandes an die Chor-Stiftung Sängerbund NRW e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 12. März 2005 beschlossen worden und tritt am gleichen Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21. November 1981 außer Kraft.

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